Am 1.1.2020 wurde die Novelle des Gesetzes Nr. 13/1997 (Gbl.) über Straßen (Straßengesetz) im Wortlaut der einschlägigen Folgevorschriften wirksam, welche (unter anderem) eine neue Kategorie von mautbefreiten Fahrzeugen einführt. Gemäß den Bestimmungen des § 20a Abs. 1 lit. o) dieses Gesetzes sind neuerdings folgende Fahrzeugkategorien von der Mautpflicht befreit (a) Fahrzeuge, die zum Antrieb ausschließlich elektrische Energie oder Wasserstoff in Kombination mit einem anderen Energieträger verwenden und (b) Fahrzeuge, die zum Antrieb elektrische Energie und Wasserstoff in Kombination mit einem anderen Energieträger nutzen, sofern der Wert der CO2-Emissionen beim kombinierten Betrieb 50 g/km nicht übersteigt.
Falls Sie Betreiber eines Fahrzeugs sind, das im System der elektronischen Mauterhebung registriert ist und Ihr Fahrzeug die obigen Bedingungen für eine Befreiung von der Mautpflicht erfüllt, so besuchen Sie irgendeine der Kontaktstellen und tätigen Sie eine (Um)Registrierung in einen mautbefreiten Modus. Bei der Registrierung ist es notwendig den Befreiungsanspruch zu belegen und zwar mittels der Zulassungsbescheinigung (Großer Fahrzeugbrief) oder eines anderen Belegs, welcher nachweist, dass (a) das Fahrzeug zum Antrieb ausschließlich elektrische Energie oder Wasserstoff nutzt (b) das Fahrzeug zum Antrieb elektrische Energie und Wasserstoff in Kombination mit einem anderen Energieträger nutzt und gleichzeitig der Wert der CO2-Emissionen im kombiniertem Betrieb max. 50 g/km erreicht. Die Kontaktstelle wird Ihren Antrag auf Registrierung in einem mautbefreiten Modus anschließend bearbeiten und nach der erfolgten Freigabe können Sie dann Ihr neues Bordgerät (OBU) im mautbefreiten Modus abholen.