Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen der elektronischen Maut

Vereinbarungen über die Zahlungsbedingungen der elektronischen Maut in unterschiedlichen Modi

Vereinbarungen über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung

Vereinbarungen über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung (Post-Pay) oder deren Änderung können im Namen des Fahrzeugbetreibers durch dessen Statutarorgan abgeschlossenen werden, bzw. durch eine andere Person, die sich gegenüber dem Systembetreiber mit einer schriftlichen Vollmacht (mit amtlich beglaubigter Unterschrift) einer Person ausweisen kann, die berechtigt ist im Namen des Fahrzeugbetreibers Rechtshandlungen vorzunehmen. Das Formblatt für die Vollmacht kann der Fahrzeugbetreiber bei der Kontaktstelle abholen oder vom Kundenportal aus ausdrucken.

Zum Abschluss der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung (Post-Pay) ist der Fahrzeugbetreiber verpflichtet dem Systembetreiber gegenüber vor allem folgende Angaben zu machen:

a)    Bezeichnung oder Handelsname und Anschrift des Sitzes, falls der Fahrzeugbetreiber eine juristische Person ist,

b)    Name, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift des Wohnortes, Staatsangehörigkeit, falls der Fahrzeugbetreiber eine natürliche Person ist, 

c)    Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Wohnortes des bevollmächtigten Vertreters,

d)    Identifizierungsnummer des Fahrzeugbetreibers, sofern eine solche zugewiesen wurde, oder eine ähnliche dieser im jeweiligen Staat entsprechende Angabe,

e)    die Steuernummer des Fahrzeugbetreibers oder Umsatzsteuernummer, sofern eine solche zugewiesen wurde,

f)    Angaben zum Eintrag des Fahrzeugbetreibers ins Handelsregister oder ein ähnliches Register, sofern dieser in einem solchen Register eingetragen ist, 

g)    das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und den Staat, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist,

h)    die Fahrzeugkategorie im Sinne der gültigen Gesetzgebung, vor allem der Anordnung,

i)    das Gesamtgewicht des Fahrzeugs, dessen Achsenanzahl und Emissionsklasse,

j)    Angabe darüber, ob das Fahrzeug mit einer Einrichtung oder Anpassung versehen ist, welche die ordnungsgemäße Funktion der Elektronischen Vorrichtung (des Bordgeräts) beeinträchtigen könnten,

k)    die voraussichtliche Gesamtlänge der gebührenpflichtigen Straßen, welche der Fahrzeugbetreiber beabsichtigt im jeweiligen Zeitraum im Post-Pay-Modus zu befahren;

l)    die Bankverbindung des Fahrzeugbetreibers,

m)    Kontaktangaben des Fahrzeugbetreibers einschließlich E-Mail-Adresse.

 

Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit

Jeder Fahrzeugbetreiber kann bei einer Kontaktstelle oder über die Kundenzone eine Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit für beliebig viele gebührenpflichtige Fahrzeuge abgeschlossen, deren Betreiber er ist. Beim Abschluss der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit bei einer Kontaktstelle unterzeichnet der Fahrzeugbetreiber eine Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit in Papierform und das entweder direkt bei einer Kontaktstelle, oder außerhalb einer Kontaktstelle mit anschließender Zustellung an den Systembetreiber per Post. Beim Abschluss der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit außerhalb einer Kontaktstelle muss die Unterschrift des Fahrzeugbetreibers amtlich beglaubigt sein. Beim Abschluss der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit über die Kundenzone unterzeichnet der Fahrzeugbetreiber eine Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit in elektronischer (digitaler) Form mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Damit die Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung wirksam wird, muss eine Garantieurkunde vorgelegt werden, die die Bankgarantie bestätigt, deren Höhe in tschechischer Währung nach der folgenden Formel bestimmt wird:

BG = ∑ (T * KM * (FO + 2 * DD + 3))
wo:

  • „BG“ steht für die Bankgarantie,
  • „∑“ bedeutet die Additionssummen der Teilgarantien der einzelnen Fahrzeuge, die zur Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit registriert sind,
  • „T“ bedeutet den Höchstbetrag des Mautsatzes für die jeweilige Fahrzeugkategorie,
  • „KM“ bedeutet die angenommene Kilometerleistung mit dem jeweiligen Fahrzeug pro Tag auf gebührenpflichtigen Straßen,
  • „FO“ bedeutet die Dauer des Rechnungszeitraums in Tagen,
  • „DD“ bedeutet die Fälligkeitsfrist der Rechnung in Tagen.

Die Höhe der nach der genannten Formel berechnete Bankgarantie muss für jedes in der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung angegebene Fahrzeug mind. 2 500 CZK betragen. Die Bankgarantie ist nach oben hin nicht beschränkt.

Der Systembetreiber ist berechtigt die vorgelegte Bankgarantie binnen 30 Tagen ab deren Zustellung zu beurteilen und deren Akzeptierung bzw. Nicht-Akzeptierung zu entscheiden. Anschließend informiert dieser den Fahrzeugbetreiber über deren Akzeptierung oder Nicht-Akzeptierung, samt Begründung.

Die Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung ist wirksam ab dem Akzeptierungstag der Garantieurkunde, welche die Bankgarantie bestätigt. Auf die Aufforderung des Systembetreibers hin kann der Fahrzeugbetreiber anschließend bei der Kontakt- o. Vertriebsstelle die Elektronische Vorrichtung (oder mehrere solche Vorrichtungen) abholen, oder die Elektronische Vorrichtung wird diesem per Post zugestellt.

 

Änderung der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit

Bei einer Änderung der Daten, auf deren Grundlage die Mindesthöhe der Bankgarantie berechnet wurde und/oder die unzureichende Deckung der Bankgarantie eintrat, ist der Fahrzeugbetreiber verpflichtet eine neue Bankgarantie zu stellen oder einen Nachtrag zur bereits ausgestellten und vom Systembetreiber akzeptierten Bankgarantie. Eine neue oder geänderte Bankgarantie muss die Parameteränderungen in der Berechnung der Mindesthöhe der Bankgarantie berücksichtigen. Der Systembetreiber informiert anschließend den Fahrzeugbetreiber über deren Akzeptierung bzw. Nicht-Akzeptierung samt Begründung.

Der Systembetreiber ist berechtigt einseitig die Mindesthöhe der Bankgarantie zu erhöhen, wobei der Fahrzeugbetreiberverpflichtet ist eine zusätzliche Sicherung für die Mautzahlungsverpflichtung zu stellen.
Eine Änderung der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung kann der Fahrzeugbetreiber oder dessen bevollmächtigter Vertreter persönlich bei einer Kontaktstelle vornehmen — mittels eines Reklamationsformblattes oder über die Kundenzone.

Der Systembetreiber registriert Änderungen der Angaben im Elektronischen Mautsystem ohne unnötigen Verzug und falls sich wesentliche Obliegenheiten der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung ändern sollten, ist der Fahrzeugbetreiber verpflichtet einen Nachtrag zur bestehenden Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung (Post-Pay) abzuschließen.

Bei Meldung einer Änderung der Angaben bei einer Kontaktstelle oder mittels eines Reklamationsformblattes unterzeichnet der Fahrzeugbetreiber einen Nachtrag zur Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit in Papierform und das entweder direkt bei einer Kontaktstelle, oder außerhalb einer Kontaktstelle mit anschließender Zustellung an den Systembetreiber per Post. Bei der Unterzeichnung des Nachtrags zur Vereinbarung über die Bedingungen einer anschließenden Mautzahlung mit aufgeschobener Fälligkeit außerhalb einer Kontaktstelle muss die Unterschrift des Fahrzeugbetreibers amtlich beglaubigt sein. Bei Meldung einer Änderung der Angaben über die Kundenzone unterzeichnet der Fahrzeugbetreiber einen Nachtrag zur Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit in elektronischer (digitaler) Form mit qualifizierter elektronischer Signatur.

 

Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit Tankkarte

Jeder Fahrzeugbetreiber kann bei einer Kontaktstelle oder bei vom Systembetreiber bestimmten Tankkarten-Ausstellern den Abschluss einer Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit aufgeschobener Fälligkeit für beliebig viele gebührenpflichtige Fahrzeuge beantragen, deren Betreiber er ist. Der Fahrzeugbetreiber ist verpflichtet dem Systembetreiber sämtliche Tankkarten vorzulegen, die zur Zahlung der Maut, der Kautionen und weiterer Gebühren für Leistungen nach der Gebührenordnung, zur Autorisierung durch den Aussteller der Tankkarte verwendet werden. Dies gilt auch in Fällen der Registrierung eines weiteren Fahrzeugs im Rahmen einer bereits abgeschlossenen Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte.

Die Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte erlangt ihre Wirksamkeit nach der Bestätigung der Autorisierung durch den Aussteller der Tankkarte.

Falls es zum Ende der Gültigkeit der Tankkarte oder deren Sperrung seitens des Tankkartenausstellers kommt, wird die entsprechende Elektronische Vorrichtung (zu verstehen darunter ist die Elektronische Vorrichtung, welche die mit dieser Tankkarte bezahlten Mautereignisse aufzeichnet) vom Systembetreiber gesperrt.
Änderung der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte

Falls der Fahrzeugbetreiber eine Änderung der Tankkarte verlangt (verstehen ist darunter die Forderung der Nutzung einer anderen Tankkarte desselben Ausstellers), ist dieser verpflichtet dem Systembetreiber eine neue Tankkarte zur Autorisierung vorzulegen, bzw. beim Tankkartenaussteller die Änderungsvornahme zu beantragen.

Falls der Fahrzeugbetreiber eine Änderung des Tankkartenausstellers verlangt, ist dieser verpflichtet sämtliche ursprünglich genutzten Elektronischen Vorrichtungen zurückzugeben, die ursprüngliche Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung zu kündigen und eine neue Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte abzuschließen.

Eine Änderung der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte kann der Fahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter Vertreter persönlich bei einer Kontaktstelle vornehmen — mittels eines Reklamationsformblattes oder des Ausstellers dieser Tankkarte.
Der Systembetreiber registriert die Änderungen der Angaben im Elektronischen Mautsystem ohne unnötigen Verzug und falls sich wesentliche Obliegenheiten der Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte ändern sollten, ist der Fahrzeugbetreiber verpflichtet einen Nachtrag zur bestehenden Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte abzuschließen.

Der Fahrzeugbetreiber unterzeichnet den Nachtrag zur Vereinbarung über die Bedingungen einer nachträglichen Zahlung mit der Tankkarte in Papierform, und das entweder direkt bei einer Kontaktstelle, oder außerhalb einer solchen mit anschließender Zustellung an den Aussteller der Tankkarte oder den Systembetreiber per Post. Bei der Unterzeichnung des Nachtrags zur Vereinbarung über die Bedingungen einer anschließenden Mautzahlung mit aufgeschobener Fälligkeit außerhalb einer Kontaktstelle muss die Unterschrift des Fahrzeugbetreibers amtlich beglaubigt sein.