Geldbußen und mautnachzahlungen

Spezifizierung von Verstößen, Verwaltungsdelikten und Geldbußen

Verstöße

Der lenker eines fahrzeugs im elektronischen mautsystem begeht einen verstoß, indem dieser entgegen der Bestimmung des § 22j des Gesetzes:

  1. dieser ein fahrzeug verwendet, welches nicht mit einer funktionsfähigen elektronischen vorrichtung (OBU) ausgestattet ist,das fahrzeug benutzt, ohne in die elektronische vorrichtung die daten zur mautbestimmung einzugeben oder diese daten falsch eingibt,
  2. eine gebührenpflichtige straße mit einem fahrzeug benutzt, welches nicht beim betreiber des elektronischen mautsystems registriert wurde,
  3. dieser der aufforderung eines polizisten oder Zollmitarbeiters nicht
  4. nachkommt eine kontrolle der funktionsfähigkeit der elektronischen vorrichtung und der mautzahlung zu ermöglichen, oder
  5. unberechtigt mit der elektronischen vorrichtung manipuliert,
  6. nicht die mautzahlung sicherstellt.

Für den obigen verstoß kann eine geldbuße nach dem geltenden gesetz verhängt werden. 

Eine juristische und geschäftlich tätige natürliche person begeht als betreiber des fahrzeugs im elektronischen mautsystem einen verstoß, indem diese entgegen der Bestimmung des § 22i des Gesetzes:

  1. nicht die fahrzeugregistrierung im elektronischen mautsystem sicherstellt und ohne unnötigen verzug nicht die Änderung der angaben meldet, die zur registrierung notwendig sind,
  2. nicht für die installation einer registrierten elektronischen vorrichtung ins fahrzeug sorgt,
  3. nicht die mautzahlung sicherstellt,,
  4. die lenkung eines fahrzeugs im elektronischen mautsystem auf einer gebührenpflichtigen straße anordnet, gestattet oder überläst, welches nicht mit einer funktionsfähigen elektronischen vorrichtung ausgestattet ist,
  5. die für ein konkretes fahrzeug bestimmte und im elektronischen mautsystem registrierte elektronische vorrichtung in einem anderem fahrzeug im elektronischen mautsystem verwendet, oder
  6. die lenker der von diesem betriebenen fahrzeuge nicht über die handhabung der elektronischen vorrichtung und deren nutzung belehrt.

Für den obigen verstoß kann eine geldbuße nach dem geltenden gesetz verhängt werden.