System der mauterhebungskontrolle

Die mauterhebungskontrolle wird vom systembetreiber in zusammenarbeit mit dem Zoll sichergestellt.

Kontrolle der mautzahlung

Die mautzahlung kontrolliert Zoll der Tschechischen Republik. Der lenker des fahrzeugs ist auf die aufforderung eines Zollmitarbeiters hin verpflichtet die kontrolle der mautzahlung und der funktionsfähigkeit der elektronischen vorrichtung gem. der bestimmung des § 22j Abs. 1 lit. e) des gesetzes zu ermöglichen. 

Ein Zollmitarbeiter ist berechtigt das fahrzeug anzuhalten, die identität des lenkers festzustellen (und des fahrzeugbetreibers, falls der lenker des fahrzeugs nicht gleichzeitig dessen betreiber ist), das fahrzeug im elektronischen mautsystem einer kontrolle zu unterziehen, ob dieses mit einer funktionsfähigen elektronischen vorrichtung (eines bordgeräts) ausgestattet ist, ob dieses im elektronischen mautsystem registriert ist und ob in die elektronische vorrichtung die daten eingegeben wurden, die die korrekte bestimmung der maut und die kontrolle der mautzahlung ermöglichen. 

Der lenker des fahrzeugs im elektronischen mautsystem begeht einen verstoß, indem dieser entgegen der bestimmung des § 22j des gesetzes:

  • ein fahrzeug benutzt, welches nicht mit einer funktionsfähigen elektronischen vorrichtung ausgestattet ist,
  • das fahrzeug benutzt, ohne in die elektronische vorrichtung die daten einzugeben, welche eine korrekte mautbestimmung ermöglichen oder er diese daten falsch eingibt,
  • eine gebührenpflichtige straße mit einem fahrzeug benutzt, welches nicht beim betreiber des elektronischen mautsystems registriert wurde,
  • dieser der aufforderung eines polizisten oder Zollmitarbeiters nicht nachkommt eine kontrolle der funktionsfähigkeit der elektronischen vorrichtung und der mautzahlung zu ermöglichen, oder
  • unberechtigt mit der elektronischen vorrichtung manipuliert,
  • die mautzahlung nicht sicherstellt.

Eine juristische und geschäftlich tätige natürliche person begeht als betreiber des fahrzeugs im elektronischen mautsystem einen verstoß, indem diese entgegen der bestimmung des § 22i des gesetzes:

  • nicht die fahrzeugregistrierung im elektronischen mautsystem sicherstellt und ohne unnötigen verzug nicht die Änderung der angaben meldet, die zur registrierung notwendig sind,
  • nicht für die Installation einer registrierten elektronischen vorrichtung ins fahrzeug sorgt,
  • nicht die mautzahlung sicherstellt,
  • die lenkung eines fahrzeugs im elektronischen mautsystem auf einer gebührenpflichtigen straße anordnet, gestattet oder überläst, welches nicht mit einer funktionsfähigen elektronischen vorrichtung ausgestattet ist,
  • die für ein konkretes fahrzeug bestimmte und im elektronischen mautsystem registrierte elektronische vorrichtung in einem anderem fahrzeug im elektronischen mautsystem benutzt, oder
  • die lenker der von diesem betriebenen fahrzeuge nicht über die handhabung der elektronischen vorrichtung und deren nutzung belehrt.

Für den obigen verstoß kann eine geldbuße nach dem geltenden gesetz verhängt werden.