Rückgabe der Elektronischen Vorrichtung
Das elektronische Gerät (On-Board-Unit) kann persönlich bei der Vertriebsstelle oder der Kontaktstelle zurückgegeben oder per Post an:
Annex NET s.r.o., České družiny 1673/5, 160 00 Praha 6, Czech Republic, obureturn@annexnet.cz
gesendet. Beim Rückgabe des Bordgerätes PrePay, falls die Kaution oder das Guthaben im Bar bezahlt wurde, muss ein ordnungsgemäß ausgefülltes Reklamationsformular beigelegt werden. Das Reklamationsformular finden Sie an unserer Webseite: Reklamation (Beschwerde, Vorschlag, Gesuch). Geräte sollten rechtzeitig vor dem Verfallsdatum versandt werden.
Wenn Sie die Bordeinheit per Post versenden und in kürzerer Zeit als 1 Monat erneut eine neue benötigen, besteht das Risiko, dass der Rückgabevorgang Ihrer Bordeinheit noch nicht abgeschlossen ist und Ihr Fahrzeug neu registriert wird zu diesem Zeitpunkt wird nicht möglich sein.
Falls Sie mehrere OBU`s auf einmal senden, bitte packen Sie diese so ein, dass es zu ihrem gegenseitigen physischen Kontakt während des Transportes nicht kommen kann. Eine mögliche Beschädigung der OBU`s wird dadurch verhindert. Wir empfehlen keine Versendung der Mautgeräte von außerhalb der Europäischen Union wegen Zollgebühren. Es wird empfohlen, Prepaid-Einheiten, für die das Geld in bar ausgezahlt wurde, persönlich an den Geschäftsstellen zurückzugeben.
Bei Post Pay - Registrierung bedeutet die Rückgabe des Bordgerätes gleichzeitig keine automatische Auflösung der Fahrzeugregistrierung. Die Registrierung bleibt bestehen und zwar für den Fall, dass sich der Fahrzeugbetreiber wünschen sollte, später für dieses Fahrzeug das Bordgerät wieder abzuholen. Wenn der Fahrzeugbetreiber in der Zukunft für das betroffene Fahrzeug das Bordgerät nicht mehr benötigt (z. B. das Fahrzeug wurde verkauft) ist es notwendig, die Fahrzeugregistrierung auf eine der folgenden Weise aufzulösen:
- Der Benutzer im Post Pay Modus mit Bankgarantie beendet die Fahrzeugregistrierung im Kundenportal.
- Der Benutzer im Post Pay Modus mit Tankkarten-Zahlungsweise kontaktiert, um die Fahrzeugregistrierung zu beenden, seine Tankkartengesellschaft.
- Die Fahrzeugregistrierung kann man in beiden Fällen auch an einer Kontaktstelle zu beenden, wo sich die berechtigte Person (statutarischer Gesellschaftsverträter oder bevollmächtigte Person) erscheint.
Der fahrzeugbetreiber ist verpflichtet die elektronische vorrichtung ohne unnötigen verzug (jedoch spätestens binnen 21 tagen nachdem dieser dazu vom systembetreiber aufgefordert wurde) zurückzugeben, vor allem aus den folgenden technischen oder betrieblichen gründen:
- Ende des lebenszyklus einer technologie oder einer vorrichtung, die für die korrekte funktion der elektronischen vorrichtung notwendig ist,
- fertigungstechnische störung, welche die funktionsfähigkeit und störungsfreiheit der elektronischen vorrichtung unmöglich macht, bzw. den fahrzeugbetreiber oder -lenker gefährdet.
Falls die höhe der vorausbezahlten maut (das guthaben) 0,- CZK unterschreitet, ist der fahrzeugbetreiber und/oder lenker ist verpflichtet bei der rückgabe der elektronischen vorrichtung (bordgeräts) diese mautschuld zu begleichen. Bei der rückgabe der elektronischen vorrichtung (bordgeräts) auf dem postweg, wird der systembetreiber eine elektronische rechnung für die geschuldete maut ausstellen, die der fahrzeugbetreibers verpflichtet ist in der jeweiligen in der rechnung angegebenen fälligkeitsfrist zu begleichen. Die elektronische rechnung für die geschuldete maut ist für den fahrzeugbetreiber über das kundenportal verfügbar. Bezüglich der zugänglichmachung der elektronischen rechnung für die geschuldete maut auf dem kundenportal schickt der systembetreiber dem fahrzeugbetreiber eine E-Mail-notifizierung an die vom fahrzeugbetreiber bestimmte E-Mail-adresse.
Der benutzer ist verpflichtet im vollen umfang einen etwaigen schaden zu ersetzen, der durch entwendung, vernichtung oder beschädigung der elektronischen vorrichtung entstanden ist. Die kaution wird dem benutzer bei rückgabe einer beschädigten elektronischen vorrichtung nicht wieder erstattet. Um zweifel auszuschließen wird bestimmt, dass eine beschädigte elektronische vorrichtung immer aus dem elektronischen mautsystem ausgemustert wird und im eigentum des systembetreibers verbleibt. Falls deren halter der benutzer ist, muss diese an den systembetreiber zurückgegeben werden.
Falls vom systembetreiber eine dem benutzer ausgegebene elektronische vorrichtung ohne ein zutun des benutzers gefunden wird oder anderweitig in dessen besitz gelangt, so wird diese aus der registrierung der im elektronischen mautsystem entnommen. Unberührt dabei das recht des benutzers, dem diese elektronische vorrichtung ursprünglich ausgegeben wurde — auf rückerstattung der gestellten kaution, sofern die elektronische vorrichtung unbeschädigt und voll funktionsfähig ist.
Falls es zur Änderung des fahrzeugbetreibers kommt, dem die elektronische vorrichtung ausgegeben wurde, ist der ursprüngliche fahrzeugbetreiber verpflichtet die vorrichtung zurückzugeben und das binnen 5 Tagen ab dem eintritt dieser Änderung.
Der systembetreiber nimmt die vorrichtung und das fahrzeug aus dem bestand des elektronischen mautsystems, sofern der benutzer diesem die elektronische vorrichtung länger als 1 Jahr ab jenem tag nicht zurückgibt, an dem die letzte mauttransaktion getätigt wurde. Die historie der angaben zur elektronischen vorrichtung und zum fahrzeug bleibt im elektronischen mautsystem erhalten.